Deutsche Kriegsflagge 1935-1945
Die deutsche Regierung erließ am 15.09.1935 das „Reichsflaggengesetz“, das vom Reichkanzler, vom Reichsminister und vom Reichskriegsminister unterzeichnet wurde. Dieses Gesetz lautete in seinen drei ersten Artikeln:
„Die Reichsfarben sind Schwarz-Weiß-Rot.
Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge.
Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichkriegsflagge und der Reichdienstflagge.“
Das neue „Reichsflaggengesetz“ ersetzte damit die schwarz-weiß-rote Trikolore durch die Hakenkreuzfahne, deren Grundfarben allerdings dieselben waren. Die neue Reichskriegsflagge, die im November 1935 zum ersten Mal den Truppenteilen des Heeres, der Kriegsmarine und der neu gebildeten Luftwaffe verliehen wurde, vereinigte in sich die Embleme des Hakenkreuzes, der Flagge der Reichswehr und der Kaiserlichen Armee.
Das rote Flaggentuch wurde, ähnlich der Kaiserlichen Armee, durch das schwarz-weiße Band des Eisernen Kreuzes in vier Teile untergliedert. Das schwarze Hakenkreuz hatte auf dem weißen Feld den ehemaligen Kaiserlichen- bzw. Reichsadler abgelöst. Das obere linke Viereck der Flagge zeigte erneut das Eiserne Kreuz.
Diese Reichskriegsflagge wurde allerdings nur von den Schiffen der Kriegsmarine gezeigt, da die Truppenteile des Heeres und der Luftwaffe eigene Standarten und Fahnen erhielten, die wiederum an die Feldzeichen der Kaiserlichen Armee erinnerten. Doch lag auch ihnen die Dreiteilung vom Christenkreuz, Eisernen Kreuz und Hakenkreuz zugrunde.
Im Sinne der Sozialadäquanzklausel aus § 86 III StGB ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehenden Kennzeichen und Symbole verbotener Organisationen lediglich im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlichen Zwecken verwendet werden dürfen. Jede andere Nutzung/Verbreitung unterliegt den Strafbestimmungen der §§ 86 und 86a StGB.